SATZUNG

 

TIERSCHUTZVEREIN FÜR DEN 

LANDKREIS DILLINGEN e.V. 

Sitz Höchstädt

 

Satzung 

nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.07.2005

 

§ 1 Grundlagen

Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein für den Landkreis Dillingen e.V., Sitz Höchstädt". Er hat seinen Sitz in 89420 Höchstädt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dillingen eingetragen.

Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf Höchstädt und die weitere Umgebung.

Der Verein kann örtliche und sachliche Untergruppen bilden.

Der Verein kann anderen Organisationen angehören, deren Zweck es ist, den Tierschutz oder Naturschutz zu fördern, soweit es sich um juristische Personen handelt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, der Finanzausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist es, den Tierschutz nach den geltenden Gesetzen zu verwirklichen, den Tierschutzgedanken durch Werbung und Belehrung zu verbreiten, direkte Maßnahmen zum Schutz der Tiere durchzuführen und ein Tierheim zu betreiben, in dem vorrangig Findel- und herrenlose Tiere unterzubringen sind.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung oder der sie ersetzenden Vorschrift.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereines keine Zuwendungen oder Gewinnanteile oder andere Vermögensvorteile, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.

Bei Wegfall des Vereinszweckes oder bei Aufhebung des Vereines ist das vorhandene Vermögen auf den Tierschutzverein Donauwörth und Umgebung e.V. zur Förderung des Tierschutzes zu übertragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Auch juristische Personen und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Minderjährige können die Jugendmitgliedschaft ohne Stimmrecht erwerben.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe werden nicht mitgeteilt.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirates Ehrenmitglieder ernennen.

Die Mitgliedschaft endet:

durch Tod,

durch Kündigung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Ende eines Kalenderjahres,

mit dem Ausschluss durch den Vorstand, wenn eine Voraussetzung für die Aufnahme nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn der Jahresbeitrag ganz oder teilweise über ein Jahr hinaus rückständig ist, ferner bei Handlungen gegen den Zweck der Satzung oder die Interessen des Vereines. Gegen den

schriftlichen Bescheid ist binnen 14 Tagen Beschwerde beim Beirat möglich.

 

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgelegt wird.

Die Mitglieder können sich zur Übernahme eines Zusatzbeitrages verpflichten.

Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) zahlen die Hälfte des Mindestbeitrages aufgerundet auf volle glatte Euro.

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01. Juli jeden Jahres zu entrichten.

Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder ermäßigen oder mit Sachleistungen verrechnen.

 

§ 6 Vorstand

Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Dem Vorstand gehört ein Schatzmeister zur Führung der Finanzgeschäfte an.

Auf Vorschlag des Vorstandes können weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach der des 1. Vorsitzenden. Endet das Amt des 1. Vorsitzenden vorzeitig, so wird sein Nachfolger für die Restamtszeit gewählt.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Ehrenvorsitzender mit Rat und Stimme im Vorstand von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt werden.

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich; sie erlöschen durch Rücktritt, Tod oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand beschließt die Grundsätze seiner Tätigkeit in Sitzungen mit Mehrheit. Bei außergewöhnlichen Angelegenheiten ist der Beirat hinzuzuziehen.

 

§ 7 Geschäftsführung

Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereines. Er wird hierin vom 2. Vorsitzenden bei Verhinderung oder nach Weisung vertreten.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen aller Organe des Vereins.

Jedem Vorstandsmitglied können vom Vorsitzenden bestimmte Geschäftsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Hierbei sind alle Vorstandsmitglieder an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

Mit der Erledigung laufender Arbeiten können Geschäftsführer und andere Mitarbeiter betraut werden.

 

§ 8 Vertretung

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder kann einzeln für den Verein handeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann handeln kann, wenn der 1. verhindert ist.

Die Vertretungsbefugnis kann für bestimmte Geschäfte durch Aushändigung einer Urkunde auf andere Personen übertragen werden.

Zur Verfügung über Konten oder andere Guthaben oder Vermögensanlagen müssen zwei Vertretungsberechtigte zusammenwirken.

 

§ 9 Beirat

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes besteht ein Beirat von 8-12 Mitgliedern. Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des 1. Vorsitzenden.

Der Beirat wird nach Bedarf durch schriftliche Mitteilung gleichzeitig mit dem Vorstand berufen; er entscheidet zusammen mit dem Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10 Finanzausschuss

Der Finanzausschuss besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister 

und zwei Mitgliedern des Beirates, die vom Vorsitzenden dazu berufen werden.

Der Finanzausschuss beschließt über die Grundsätze der Haushalt- und Kassenführung, die Feststellung der Jahresrechnung, die Verwaltung des Vermögens, Verfügungen über das Anlagevermögen und Aufnahme von Krediten.

Die Mitglieder sind gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte an den Rechnungsprüfer erteilt der Vorsitzende. Unberührt bleibt das Informationsrecht der Mitgliederversammlung nach § 10 (1) Satz 2.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist in den ersten vier Monaten jeden Jahres zu berufen. In ihr ist über die Tätigkeit des Vereins und über die Jahresrechnung und deren Prüfung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

Andere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von 20 % der Mitglieder oder von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates schriftlich beantragt wird.

Einladungen zur Mitgliederversammlung haben mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Brief, Drucksache oder Tagespresse (Donau-Zeitung und Wertinger-Zeitung) zu erfolgen. Beschlussanträge des Vorstandes sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlussanträge der Mitglieder oder Vorschläge zur Änderung der Tagesordnung können vom Vorsitzenden abgelehnt werden, wenn sie nicht wenigstens 3 Tage vorher schriftlich eingereicht wurden.

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

In allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Gründe und Widersprüche in das Protokoll aufzunehmen.

Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliedschaft gewählte Personen zu prüfen.

 

§ 14 Untergruppen

Über die Errichtung von Zweiggruppen, Jugendgruppen und anderen Untergliederungen und deren organisatorische Gestaltung beschließen Vorstand und Beirat.

Alle Untergliederungen unterstehen der Aufsicht des Vorsitzenden, hinsichtlich ihrer Kassenführung dem Schatzmeister.

Die Geschäftsführung und Kassenführung des Vereins hat unbeschadet der Selbständigkeit solcher Gruppen zu erfolgen.

 

§ 15 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen aller

Mitglieder durch zwei Abstimmungen, zwischen denen eine Frist von einem Monat liegen muss.

Den Abwickler ernennt das Amtsgericht Dillingen nach Anhörung des zuletzt amtierenden Vorsitzenden.

 

§ 16 Änderung der Satzung

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, und zwar mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Lauingen, Juli 2005