
TIERSCHUTZVEREIN FÜR DEN
LANDKREIS DILLINGEN e.V.
Sitz Höchstädt
Satzung
nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.07.2005
§ 1 Grundlagen
- Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein für den
Landkreis Dillingen e.V., Sitz Höchstädt". Er hat seinen
Sitz in 89420 Höchstädt und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Dillingen eingetragen.
- Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf Höchstädt und
die weitere Umgebung.
- Der Verein kann örtliche und sachliche Untergruppen bilden.
- Der Verein kann anderen Organisationen angehören, deren Zweck
es ist, den Tierschutz oder Naturschutz zu fördern, soweit es sich
um juristische Personen handelt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, der Finanzausschuss
und die Mitgliederversammlung.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereines ist es, den Tierschutz nach den geltenden Gesetzen
zu verwirklichen, den Tierschutzgedanken durch Werbung und Belehrung
zu verbreiten, direkte Maßnahmen zum Schutz der Tiere durchzuführen
und ein Tierheim zu betreiben, in dem vorrangig Findel- und herrenlose
Tiere unterzubringen sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung oder der sie ersetzenden Vorschrift.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereines keine Zuwendungen
oder Gewinnanteile oder andere Vermögensvorteile, auch nicht bei
ihrem Ausscheiden.
- Bei Wegfall des Vereinszweckes oder bei Aufhebung des Vereines ist
das vorhandene Vermögen auf den Tierschutzverein Donauwörth
und Umgebung e.V. zur Förderung des Tierschutzes zu übertragen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene, volljährige Person
werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Auch juristische
Personen und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
- Minderjährige können die Jugendmitgliedschaft ohne Stimmrecht
erwerben.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe
werden nicht mitgeteilt.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirates Ehrenmitglieder ernennen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Kündigung unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Frist zum Ende eines Kalenderjahres,
- mit dem Ausschluss durch den Vorstand, wenn eine Voraussetzung
für die Aufnahme nicht oder nicht mehr vorliegt, wenn der Jahresbeitrag
ganz oder teilweise über ein Jahr hinaus rückständig
ist, ferner bei Handlungen gegen den Zweck der Satzung oder die
Interessen des Vereines. Gegen den
schriftlichen Bescheid ist binnen 14 Tagen Beschwerde beim Beirat
möglich.
§ 5 Beitrag
- Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgelegt
wird.
- Die Mitglieder können sich zur Übernahme eines Zusatzbeitrages
verpflichten.
- Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) zahlen
die Hälfte des Mindestbeitrages aufgerundet auf volle glatte Euro.
- Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 01. Juli jeden Jahres zu
entrichten.
- Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind von der Beitragspflicht
befreit.
- Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder
ermäßigen oder mit Sachleistungen verrechnen.
§ 6 Vorstand
- Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
- Dem Vorstand gehört ein Schatzmeister zur Führung der Finanzgeschäfte
an.
- Auf Vorschlag des Vorstandes können weitere Vorstandsmitglieder
bestellt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft
bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder
richtet sich nach der des 1. Vorsitzenden. Endet das Amt des 1. Vorsitzenden
vorzeitig, so wird sein Nachfolger für die Restamtszeit gewählt.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Ehrenvorsitzender mit Rat und
Stimme im Vorstand von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt
werden.
- Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich; sie erlöschen
durch Rücktritt, Tod oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand beschließt die Grundsätze seiner Tätigkeit
in Sitzungen mit Mehrheit. Bei außergewöhnlichen Angelegenheiten
ist der Beirat hinzuzuziehen.
§ 7 Geschäftsführung
- Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereines. Er wird
hierin vom 2. Vorsitzenden bei Verhinderung oder nach Weisung vertreten.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen aller Organe des Vereins.
- Jedem Vorstandsmitglied können vom Vorsitzenden bestimmte Geschäftsbereiche
zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Hierbei sind
alle Vorstandsmitglieder an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
- Mit der Erledigung laufender Arbeiten können Geschäftsführer
und andere Mitarbeiter betraut werden.
§ 8 Vertretung
- Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder kann einzeln für den Verein handeln.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann
handeln kann, wenn der 1. verhindert ist.
- Die Vertretungsbefugnis kann für bestimmte Geschäfte durch
Aushändigung einer Urkunde auf andere Personen übertragen
werden.
- Zur Verfügung über Konten oder andere Guthaben oder Vermögensanlagen
müssen zwei Vertretungsberechtigte zusammenwirken.
§ 9 Beirat
- Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes besteht ein Beirat
von 8-12 Mitgliedern. Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig
dem Vorstand angehören.
- Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Amtsdauer richtet
sich nach der des 1. Vorsitzenden.
- Der Beirat wird nach Bedarf durch schriftliche Mitteilung gleichzeitig
mit dem Vorstand berufen; er entscheidet zusammen mit dem Vorstand mit
der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Finanzausschuss
- Der Finanzausschuss besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem
Schatzmeister
und zwei Mitgliedern des Beirates, die vom Vorsitzenden dazu berufen
werden.
- Der Finanzausschuss beschließt über die Grundsätze
der Haushalt- und Kassenführung, die Feststellung der Jahresrechnung,
die Verwaltung des Vermögens, Verfügungen über das Anlagevermögen
und Aufnahme von Krediten.
- Die Mitglieder sind gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Auskünfte an den Rechnungsprüfer erteilt der
Vorsitzende. Unberührt bleibt das Informationsrecht der Mitgliederversammlung
nach § 10 (1) Satz 2.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist in den ersten vier Monaten jeden Jahres
zu berufen. In ihr ist über die Tätigkeit des Vereins und
über die Jahresrechnung und deren Prüfung zu berichten und
die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
- Andere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Der
Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von 20 % der
Mitglieder oder von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates schriftlich
beantragt wird.
- Einladungen zur Mitgliederversammlung haben mindestens 7 Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung durch Brief, Drucksache oder Tagespresse
(Donau-Zeitung und Wertinger-Zeitung) zu erfolgen. Beschlussanträge
des Vorstandes sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlussanträge der Mitglieder oder Vorschläge zur Änderung
der Tagesordnung können vom Vorsitzenden abgelehnt werden, wenn
sie nicht wenigstens 3 Tage vorher schriftlich eingereicht wurden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
- In allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste
zu führen.
- Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen.
- Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Auf Antrag eines
Mitgliedes sind Gründe und Widersprüche in das Protokoll aufzunehmen.
- Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
§ 13 Rechnungsprüfung
- Die Jahresrechnung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr
durch zwei von der Mitgliedschaft gewählte Personen zu prüfen.
§ 14 Untergruppen
- Über die Errichtung von Zweiggruppen, Jugendgruppen und anderen
Untergliederungen und deren organisatorische Gestaltung beschließen
Vorstand und Beirat.
- Alle Untergliederungen unterstehen der Aufsicht des Vorsitzenden,
hinsichtlich ihrer Kassenführung dem Schatzmeister.
- Die Geschäftsführung und Kassenführung des Vereins
hat unbeschadet der Selbständigkeit solcher Gruppen zu erfolgen.
§ 15 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der Stimmen aller
Mitglieder durch zwei Abstimmungen, zwischen denen eine Frist von einem
Monat liegen muss.
- Den Abwickler ernennt das Amtsgericht Dillingen nach Anhörung
des zuletzt amtierenden Vorsitzenden.
§ 16 Änderung der Satzung
- Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
erfolgen, und zwar mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Lauingen, Juli 2005
Die Satzung als .pdf zum Herunterladen.
|